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Hinweise gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG)

Kontaktinformationen (sowie Hinweise zu den anwaltlichen Gebühren)

Telefon +49 (221) 2054191
Mobil +49 (1573) 6164949
Fax +49 (221) 3104686 [Bitte das Fax vorher telefonisch anmelden. Danke.]
Email anwalt(T)rechtsanwalt-gerlach.com
Adresse Rechtsanwaltskanzlei
Jörg Gerlach
Tacitusstr. 13
D-50968 Köln

Hinweis 1: Das vorherige Anmelden des Faxes soll verhindern, dass die Kanzlei mit unerwünschten Werbefaxen belastet wird.

Hinweis 2: Da die Kanzlei zudem in letzter Zeit sehr viel elektronischen Werbemüll (sog. Spam) erhalten hat, sehen wir uns gezwungen, unsere e-mail-Adresse nunmehr in "verschlüsselter" Form hier wiederzugeben. Anstelle des eigentlich notwendigen "@" wird in der oben angebenen e-mail-Adresse deshalb der Platzhalter "(T)" angezeigt. Wenn Sie uns eine e-mail senden wollen, ändern Sie bitte manuell den Adressaten ab, indem Sie dort das "(T)" wieder durch ein "@" ersetzen! Bei Fragen hierzu setzen Sie sich einfach kurz telefonisch mit unserem Büro in Verbindung. Vielen Dank für Ihr Verständnis!


Für eine erste Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte telefonisch, per Fax oder per e-mail an unser Büro und vereinbaren einen kurzfristigen Besprechungstermin.

Datenschutzhinweis: Bei Kontakten per e-mail empfehlen wir aus Datenschutzgründen eine Verschlüsselung, z.B. einen PGP-Schlüssel, zu verwenden. Normale e-mails können aufgrund nicht sicherer Datenleitungen und fehlender Verschlüsselung eventuell von unbefugten Dritten gelesen werden. Wenn Sie uns eine unverschlüsselte e-mail senden, gehen wir zunächst davon aus, dass Sie auf diesem Wege mit unserem Büro kommunizieren wollen. Wir bitten Sie bei gewünschten Kontakten per e-mail zudem, sich die auf der Seite "Tipps & Neues" hinterlegte Datei "Datenschutz-Hinweise" herunter zu laden, einmal für Ihre Unterlagen auszudrucken und einmal auszudrucken, zu unterschreiben und im Original mit Ihren weiteren Unterlagen an unser Büro zu übersenden.

Sollten Sie keinen Kontakt per e-mail wünschen, bitten wir Sie darum, dies ausdrücklich kenntlich zu machen!

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass eine Rechtsberatung am Telefon nur selten erfolgversprechende Resultate erbringt und deshalb im Regelfall nicht erfolgt. Zudem müssen in den meisten Fällen auch Unterlagen begutachtet werden, was telefonisch zwangsläufig nicht möglich ist. Denkbar wäre aber, diese Unterlagen zuvor im Anwaltsbüro einzureichen und nach Durchsicht seitens des Anwalts telefonisch zu besprechen. Ergänzender Hinweis: eine -über die bloße Kontaktaufnahme hinausgehende- telefonische Rechtsberatung wäre aber ebenfalls kostenpflichtig (vgl. auch die Hinweise unten unter "Kosten der anwaltlichen Tätigkeit").


Zum Besprechungstermin sollten Sie alle relevanten und verfügbaren Unterlagen mitbringen. Wenn der bisherige Schriftverkehr umfangreich war, ist es auf jeden Fall sinnvoll, wenn Sie zuvor einen kompletten und chronologisch sortierten Kopiensatz im Anwaltsbüro einreichen, damit diese Unterlagen vor dem Besprechungstermin gesichtet und inhaltlich geprüft werden können (Je nach Umfang sollte dies 1-2 Wochen vor dem Besprechungstermin geschehen; ansonsten sprechen Sie dies bitte auch kurz vorher mit dem zuständigen Sachbearbeiter ab).

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie uns diese Daten auch zur Verfügung stellen.

Wir bitten Sie außerdem, sich folgende auf der Seite "Tipps & Neues" > "Formulare" hinterlegte Dateien herunter zu laden, einmal für Ihre Unterlagen auszudrucken und einmal auszudrucken, zu unterschreiben und im Original mit Ihren weiteren Unterlagen an unser Büro zu übersenden: Vollmacht (fragen Sie bitte in unserem Büro nach, wenn Ihnen unklar sein sollte, welche Vollmacht Sie benötigen), Datenschutz-Hinweis, nur in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten: Belehrung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Gegebenenfalls benötigen wir auch noch weitere auf der Seite "Tipps & Neues" hinterlegte und von Ihnen ausgefüllte Formulare (Details sprechen Sie bitte mit dem Anwaltsbüro ab).

Hier finden Sie eine Liste der im Regelfall für einen Termin notwendigen Unterlagen.


Anfahrt:

Das Büro finden Sie in der Tacitusstraße im südlichen Kölner Stadtteil Bayenthal. Öffentliche kostenlose Parkplätze sind kanzleinah vorhanden (allerdings oftmals belegt); neben dem Objekt Goltsteinstrasse 87 befindet sich auch eine kostenpflichtige Tiefgarage (von dort Fußweg ca. 3 min.). Online-Stadtpläne (und weitere Informationen über die schöne Stadt Köln) finden Sie z.B. auf der offiziellen Internet-Seite der Stadt Köln (www.stadt-koeln.de) sowie auf der Internet-Seite www.koeln.de.

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen Sie das Büro am einfachsten mit den Straßenbahn-/U-Bahn-Linien 16 oder 17 (Haltestellen "Schönhauser Straße" oder "Bayenthalgürtel"; von dort jeweils Fußweg ca. 10-15 min.) oder den Bussen 106 (Haltestelle "Tacitusstraße"; von da Fußweg ca. 3 min.) oder 130 (Haltestelle "Bayenthalgürtel/ Goltsteinstraße"; von da Fußweg ca. 10-15 min.). Die Linie 16 fährt u.a. auch ab Hauptbahnhof Köln und ab Hauptbahnhof Bonn. Ab Heumarkt, Severinstraße oder Chlodwigplatz können Sie den Bus 106 nutzen.

Entsprechende Fahrpläne und Übersichtspläne finden Sie z.B. auf den Internet-Seiten der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) (www.kvb-koeln.de) oder der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS) (www.vrsinfo.de).

Nach vorheriger Absprache ist aber natürlich auch ein Treffen bei Ihnen zuhause, in Ihrem Büro oder an neutralen Orten möglich.



Kosten der anwaltlichen Tätigkeit:

Im Regelfall richten sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Höhe der anwaltlichen Gebühren ist dabei im Regelfall von mehreren Faktoren abhängig: Geht es um eine reine Beratung oder um außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung? Was ist Gegenstand der Beratung? Welches Rechtsgebiet ist betroffen? Evtl. Höhe des Gegenstands-, bzw. Streitwertes? usw.. Fragen Sie ruhig nach, wie sich die Gebühren in Ihrem Fall darstellen.

Für die reine außergerichtliche Beratung ist inzwischen eine Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant erforderlich.

Weitere Informationen zu den anwaltlichen Gebühren können Sie auch auf den Internet-Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) -www.brak.de- nachlesen.


Wir erlauben uns an dieser Stelle auch mit ein paar weit verbreiteten Irrtümern aufzuräumen:

  • Grundsätzlich entsteht durch die Beratung und/oder Vertretung des Mandanten durch den Anwalt ein gebührenpflichtiger Vertrag zwischen Mandant und Anwalt (mit einer Ausnahme; siehe nächster Abschnitt!). Dies bedeutet, dass der Mandant für die anwaltlichen Gebühren immer persönlich haftet. Dies ist auch unabhängig davon, ob im konkreten Fall eventuell ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner, eine Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse besteht. Wenn Sie z.B. zwar den zivilrechtlichen Fall vor Gericht zu 100 % gewonnen haben (und der Gegner nach dem Urteil auch für Ihre Kosten voll aufzukommen hat), vom Gegner aber kein Geld zu erlangen wäre, müßten Sie für die Kosten Ihres Anwaltes dennoch aufkommen! Allerdings kann der Anwalt mit Ihnen auch eine gesonderte Vereinbarung hierzu treffen; das müßte im Einzelfall besprochen werden. Im Regelfall wird der Anwalt jedoch zunächst von Ihnen einen angemessenen -an Umfang und Wert des Falles orientierten- Gebührenvorschuss verlangen, der Ihnen bei vollständiger Kostenerstattung durch eine der oben genannten Gruppen wieder zurückgezahlt werden wird.

  • Die Höhe der anwaltlichen Gebühren richtet sich in zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten -egal, ob diese außergerichtlich oder gerichtlich anhängig sind- im Regelfall nach dem Gegenstands-, bzw. Streitwert. Dies bedeutet, dass sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren dabei im Regelfall -unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des Anwaltes in dem konkreten Fall- nach der für diesen Gegenstands-, bzw. Streitwert in den Gebührentabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vorgesehenen Vergütung richtet. Ob der Anwalt in Ihrem Fall 3 Jahre arbeiten muss oder den Fall mit einem kurzen Telefonat erledigen kann, ändert im Regelfall an der Höhe der anwaltlichen Vergütung nichts! Das RVG geht also von einer Art Mischkalkulation aus: Im ersten Fall ist das Verhältnis zwischen Aufwand und Vergütung zugunsten des Mandanten verschoben, im zweiten Fall zugunsten des Anwaltes.

  • Im Regelfall erhält der Anwalt die Gebühren für die ordnungsgemäße Beratung und/oder Vertretung des Mandanten, nicht jedoch für einen "Erfolg" in dieser Rechtssache! Auch wenn der Anwalt dem Mandanten davon abrät, bestimmte Handlungen (weiter) vorzunehmen, entstehen die anwaltlichen Gebühren dennoch!

  • In Deutschland ist es nur unter engen Voraussetzungen möglich, ein Erfolgshonorar mit dem Mandanten zu vereinbaren. Hierzu bedarf es einer ausgewogenen Abwägung zwischen anwaltlichem Honorar und Interessenlage des Mandanten. Sprechen Sie mit uns über entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten. Eine entsprechende Vereinbarung bedarf zwingend einer schriftlichen Form.

  • Bei einer außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Vertretung und auch in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht (in erster Instanz) kann auch im Falle des Obsiegens (d.h., Mandant gewinnt den Fall) kein Kostenerstattungsanspruch gegen die andere (Prozess-)Partei geltend gemacht werden. Die für die Tätigkeit des eigenen Rechtsanwaltes entstehenden außergerichtlichen Gebühren und die Gebühren in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt der Mandant also in jedem Falle selbst [so die Entscheidung des Gesetzgebers in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)]! (Anmerkung: außer der Mandant hat Anspruch auf Übernahme dieser Kosten gegen seine Rechtsschutzversicherung oder auf Beratungs- und/oder Prozeßkostenhilfe; zu diesen Themen vgl. die weiteren Ausführungen unten).


    Allein mit der Kontaktaufnahme kommt der kostenpflichtige Beratungsvertrag mit dem Anwalt im Regelfall noch nicht zustande (sofern nicht bereits dabei Fragen zum konkreten Rechtsfall besprochen werden; vgl. unten).

    Wird ausnahmsweise eine Beratung am Telefon gewünscht und erscheint diese aus anwaltlicher Sicht sinnvoll, wird der Anwalt Sie vorher am Telefon darauf hinweisen, wenn die danach folgende telefonische Beratung gebührenpflichtig wird.


    Es kann keine Garantie dafür übernommen werden, dass Ihre Rechtsschutzversicherung für die Kosten der anwaltlichen Beratung oder weiteren anwaltlichen Tätigkeit aufkommen wird. Dies hängt allein davon ab, welchen Vertrag Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben (also welche Risiken versichert und welche ausgeschlossen sind). Wenn Ihre Versicherung nicht für diese Kosten aufkommt (z.B. weil der Streitfall außerhalb des versicherten Zeitraumes liegt, bzw. begonnen hat oder eine vertragliche Ausschlußklausel eingreift) oder Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, müssten Sie für die anwaltlichen Kosten ganz oder teilweise selbst aufkommen. Nach unserer Erfahrung werden aber meistens zumindest die Kosten der anwaltlichen Erstberatung von den Rechtsschutzversicherungen übernommen (und sei es aus Kulanz, worauf Sie die Versicherung bei längerer Vertragsdauer dann durchaus mal ansprechen sollten!). Um zu verhindern, dass unsere anwaltlichen Kosten bei Ihnen verbleiben, sollten Sie vorher selbst bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nachfragen und um entsprechenden Deckungsschutz bitten. Lassen Sie sich diesen dann schriftlich bestätigen und bringen Sie eine Kopie dieser Deckungsschutz-Bestätigung zum Besprechungstermin mit! [Hinweis: Der Streit mit der Rechtsschutzversicherung darüber, ob und wieweit Deckungsschutz gewährt werden kann, wäre ein eigener -vergütungspflichtiger- Rechtsstreit!]

    Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung für den Fall aufkommt, besteht kein Anspruch auf Erhalt von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe!

    (Anmerkung: Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, zahlt diese alle Gerichtskosten und alle Anwaltskosten -also auch die gegnerischen Anwaltskosten-, sollten Sie den Prozess verlieren. Demgegenüber werden im Falle des Unterliegens bei Gewährung von Prozesskostenhilfe -PKH- "nur" die Gerichtskosten und "nur" die eigenen Anwaltskosten gezahlt, während Sie jedoch die gegnerischen Anwaltskosen selbst bezahlen müssen!)


    Ob Sie Anspruch auf Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe haben, kann durch den Anwalt nicht ohne Prüfung von umfangreichen Unterlagen geklärt werden. Informationen zu diesen Rechten erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht oder auf den Seiten des nordrhein-westfälischen Justizministeriums (www.justiz.nrw.de) unter "Hilfen/Informationen" > "Broschüren und Informationsmaterial" (Antragsformulare und Merkblätter u.a. zur Beratungshilfe und zur Prozesskostenhilfe erhalten Sie ebenfalls dort unter "Formulare/Merkblätter").

    Es wird empfohlen, vor der Beauftragung eines Anwaltes den Beratungshilfeschein bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu beantragen (das erspart Ihnen und Ihrem Anwalt das Problem, dass Sie ansonsten vor der -kostenpflichtigen- Beratung nicht wissen, ob diese anwaltlichen Kosten tatsächlich später von der Staatskasse übernommen werden. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, haben Sie die Anwaltskosten selbst zu zahlen!).

    Wenn Sie dann den Beratungshilfeschein erhalten haben, können Sie mit diesem Schein jeden Anwalt Ihrer Wahl -bitte mit vorheriger Anmeldung- aufsuchen und um Beratung bitten (im Regelfall müssen Sie selbst noch eine Zuzahlung von 15 € brutto leisten).

    In Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen gibt es Beratungshilfe nur für die Beratung, nicht jedoch für die außergerichtliche Verteidigung des Mandanten; für die gerichtliche strafrechtliche Verteidigung wird Prozeßkostenhilfe keinesfalls gewährt! Sollte Ihnen kein Pflichtverteidiger gestellt werden (was in der Praxis nur in Ausnahmefällen erfolgt), müssen Sie Ihren Strafverteidiger im Regelfall selbst bezahlen.

    Für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Opfer einer Straftat kann aber durchaus Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe gewährt werden.

    .

    Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung für den Fall aufkommt, besteht kein Anspruch auf Erhalt von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe, da grundsätzlich die Rechtsschutzversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist!

    (Anmerkung: Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, zahlt diese alle Gerichtskosten und alle Anwaltskosten -also auch die gegnerischen Anwaltskosten-, sollten Sie den Prozess verlieren. Demgegenüber werden im Falle des Unterliegens bei Gewährung von Prozesskostenhilfe -PKH- "nur" die Gerichtskosten und "nur" die eigenen Anwaltskosten gezahlt, während Sie jedoch die gegnerischen Anwaltskosen selbst bezahlen müssen!)


    In seltenen Ausnahmefällen (und üblicherweise nur bei hohen Streitwerten ab ca. 100.000 €) kann auch eine Prozeßfinanzierung in Betracht kommen.



    vertretungsbefugt (= postulationsfähig) an allen Zivil-, Straf-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten bundesweit [mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes (BGH) in Zivilsachen]

    vertretungsbefugt auch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), bei allen Landesverfassungsgerichten, dem Europäischen Gericht 1.Instanz (EuG), dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)



    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Dateien und Informationen dieser Internet-Seiten nach bestem Wissen zum Zeitpunkt ihrer Erstellung angefertigt wurden.

    Jedoch kann keinerlei Gewähr dafür übernommen werden, dass aufgrund geänderter Rechtsprechung und/oder Gesetzeslage die Inhalte der Dateien und/oder Internet-Seiten dem aktuellen Recht entsprechen. Im Zweifel geben diese Dateien und Internet-Seiten nur die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wieder.

    Rechtsanwalt Gerlach ist zwar bestrebt, die Inhalte möglichst zeitnah zu aktualisieren; im Zweifel lassen Sie sich jedoch bitte vor Verwendung dieser Dateien ausdrücklich von RA Gerlach hierzu beraten.

    Jede Nutzung dieser Dateien ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Verfassers erfolgt also auf eigene Gefahr! Jegliche Haftung für Schäden, die aus einer solchen nicht autorisierten Abfrage der Daten des Rechtsanwaltsbüros Jörg Gerlach folgen, wird -soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen. Auf jeden Fall wird die Haftung für Sach- und/oder Vermögensschäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit seitens RA Gerlach ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten durch RA Gerlach.



    Es gilt bundesdeutsches Recht. Gerichtsstand ist -soweit gesetzlich zulässig - Köln.



    Hinweise gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG)

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    Stand: 16. Dezember 2022